Samba Mühlethal
"FC SAMBA Mühlethal"
Inhaltsverzeichnis
Statuten des Fussballclub Mühlethal 1
I. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.. 2
Artikel 1 Name und Zweck des Vereins. 2
Artikel 2 Zugehörigkeit 2
II. Kapitel: MITGLIEDSCHAFT.. 2
Artikel 3 Erwerb der Mitgliedschaft 2
Artikel 4 Kategorien von Mitgliedern.. 2
Artikel 7 Passivmitgliedschaft 2
Artikel 8 Gönner. 2
Artikel 11 Rechte der Mitglieder. 2
Artikel 12 Pflichten der Mitglieder. 2
Artikel 13 Verlust der Mitgliedschaft 3
Artikel 14 Ausschluss von Mitgliedern.. 3
Artikel 15 Jahresbeitrag von ausgetretenen oder ausgeschlossenen.. 4
Mitgliedern.. 4
III. Kapitel: ORGANE.. 4
Artikel 17 Die Vereinsversammlung.. 4
Artikel 18 Ausserordentliche Vereinsversammlung.. 5
Artikel 19 Beschlussfassung an der Vereinsversammlung.. 5
Artikel 20 Teilnahme an der Vereinsversammlung.. 5
Artikel 21 Einberufung der Vereinsversammlung.. 5
Artikel 22 Leitung der Vereinsversammlung.. 5
Artikel 23 Der Vorstand.. 6
Artikel 24 Kompetenzen des Vorstandes. 6
Artikel 25 Wählbarkeit und Chargen.. 6
Artikel 26 Sitzungen.. 6
Artikel 27 Unterschriftenregelung.. 6
Artikel 28 Die Revisionsstelle. 7
Artikel 29 Aufgaben der Revisionsstelle. 7
IV. Kapitel: DIE KOMMISSIONEN.. 7
Artikel 30 Grundsatz. 7
V. Kapitel: FINANZEN.. 7
Artikel 31 Einnahmen.. 7
Artikel 32 Mitgliederbeiträge. 7
Artikel 33 Separat geführte Kassen.. 7
Artikel 34 Haftung.. 7
VI. Kapitel: STATUTENAENDERUNGEN.. 8
Artikel 35 Grundsatz. 8
Artikel 36 Anträge. 8
VII. Kapitel: AUFLÖSUNG DES VEREINS.. 8
Artikel 37 Grundsatz. 8
Artikel 38 Folgen der Auflösung.. 8
Artikel 39 Vermögensüberschuss. 8
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN.. 8
Statuten des Fussballclub Mühlethal
I. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Name und Zweck des Vereins
1. Der FC SAMBA Mühlethal wurde im Jahre 2011 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports unter Wahrung des Fairplay-Gedankens
und die Pflege der Kameradschaft.
3. Sein Sitz befindet sich in Mühlethal.
4. Der FC SAMBA Mühlethal ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen
politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von
Geschlecht oder Rasse ab.
5. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
6. Die Vereinsfarben sind weiss / blau.
7. In begrifflicher Hinsicht gilt die weibliche Form im Nachfolgenden als von der männlichen
Form miterfasst.
Artikel 2 Zugehörigkeit
1. Der FC SAMBA Mühlethal schätzt den guten Kontakt zum SV Fun 04.
II. Kapitel: MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede Person, welche die vorliegenden Vereinsstatuten anerkennt, kann um die
Mitgliedschaft im FC SAMBA Mühlethal ersuchen.
a) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
b) Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter
mitunterzeichnet werden.
c) Der Vorstand beschliesst über die vorläufige Aufnahme neuer Mitglieder bis zur
nächsten ordentlichen Vereinsversammlung, an der die Aufnahme zu bestätigen ist.
Artikel 4 Kategorien von Mitgliedern
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktive;
b) Passivmitglieder;
c) Gönner;
Artikel 7 Passivmitgliedschaft
Passivmitglied ist, wer den ordentlichen Beitrag für Passivmitglieder bezahlt, ohne sich aktiv
am Vereinsleben zu beteiligen.
Artikel 8 Gönner
Gönner ist, wer dem Verein, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, jährlich
mindestens den vom Vorstand für Gönner festgesetzten Betrag zukommen lässt.
Artikel 11 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder aller Kategorien des FC SAMBA Mühlethal haben das Recht
a) an ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen teilzunehmen und
dort ihr statutarisches Stimm- und Wahlrecht auszuüben;
b) über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden
(Vereinsversammlung, Cluborgan, Internet o.ä.);
c) alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form
vom Verein zuerkannt werden.
2. Aktive haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainingsbetrieb teilzunehmen.
Artikel 12 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des FC SAMBA Mühlethal haben die Pflicht
a) sich gegenüber dem FC SAMBA Mühlethal treu und loyal zu verhalten;
b) die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des FC SAMBA Mühlethal zu befolgen;
c) die von der Vereinsversammlung gemäss den vorliegenden Statuten beschlossenen
Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
d) Aktive bezahlen beim Neu oder
beim Wiedereintritt in den FC SAMBA Mühlethal eine einmalige Mutationsgebühr, welche die
Kosten der Anmeldung im Verein deckt. Ueber Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
e) den FC SAMBA Mühlethal für sie betreffende Bussen und Kosten, die dem Verein von den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten;
f) sich an den für den FC SAMBA Mühlethal wichtigen Anlässen aktiv zu beteiligen;
g) den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Offiziellen (Funktionäre und
Trainer) des Vereins Folge zu leisten;
h) alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemässen
Beschlüssen des FC SAMBA Mühlethal hervorgehen.
2. Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörung des
betreffenden Mitgliedes mit einem Verweis, Spielsuspendierungen oder mit Busse bis
Fr. 100.- bestraft werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss aus dem Verein. Der
Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
3. Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
oder nur teilweise nachgekommen sind, können zudem von den Trainingseinheiten ausgeschlossen werden.
g) Die Mitglieder des FC SAMBA Mühlethal verpflichten sich offensiven Fussball zu spielen.
Artikel 13 Verlust der Mitgliedschaft
1. Austritte aller Mitglieder können nur auf das Ende des Vereinsjahres (31. Dezember) oder auf Mitte des Vereinsjahres (30. Juni) erfolgen.
2. Die entsprechende Erklärung ist schriftlich dem Vereinsvorstand einzureichen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.
Artikel 14 Ausschluss von Mitgliedern
1. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied nach vorgängiger Anhörung durch
den Vereinsvorstand jederzeit ausgeschlossen werden.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten
schwerwiegend verletzt oder sich Anordnungen von Offiziellen (Funktionäre und Trainer)
des Vereins wiederholt widersetzt hat oder wenn es den Jahresbeitrag trotz schriftlicher
Mahnung nicht bezahlt hat.
3. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen gegen den
Ausschlussentscheid des Vorstandes rekurrieren. Dem Rekurs kommt keine
aufschiebende Wirkung zu. Er ist schriftlich und begründet beim Vorstand zu Handen
der nächsten Vereinsversammlung, die endgültig über den Ausschluss entscheidet,
einzureichen. Der Vorstand hat seinen Entscheid mit einer entsprechenden
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
4. Die Rekursfrist beginnt mit Erhalt des Entscheides des Vorstandes zu laufen. Sie ist
gewahrt, wenn die Rekursschrift am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird
(Datum des Poststempels). Fällt die Vereinsversammlung in die Rekursfrist, so kann ein
allfälliger Rekurs anlässlich der Vereinsversammlung erhoben und behandelt werden.
Artikel 15 Jahresbeitrag von ausgetretenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedern
1. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder aller Kategorien schulden dem Verein den
vollen Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Der Vorstand entscheidet über
Ausnahmen.
2. Allfällige weitere finanzielle Verpflichtungen werden mit dem Austritt bzw. dem
Ausschluss sofort zur Bezahlung fällig.
3. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.
III. Kapitel: ORGANE
Artikel 16 Die Organe des Vereines sind:
a) die ordentliche bzw. die ausserordentliche Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
Artikel 17 Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1. Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich spätestens sechs Monate nach Ende
des Vereinsjahres statt.
2. Der ordentlichen Vereinsversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
c) Definitive Aufnahme von Neumitgliedern
d) Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
e) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und allfälliger Jahresberichte
von Kommissionen, soweit solche in den entsprechenden Pflichtenheften
vorgesehen sind;
f) Genehmigung:
- der Jahresrechnung;
- des Berichts der Rechnungsrevisoren;
g) Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Mitgliederbeiträge der
verschiedenen Mitgliederkategorien;
h) Genehmigung des Budgets;
i) Wahl und Abberufung:
- des Präsidenten;
- der übrigen Vorstandsmitglieder (einzeln oder gesamthaft);
- der Mitglieder der Revisionsstelle;
j) Ehrungen
k) Statutenänderungen;
l) die übrigen ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte.
Artikel 18 Ausserordentliche Vereinsversammlung
1. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit durch den Vorstand
einberufen werden.
2. Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Vereinsversammlung innert 30 Tagen
einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
mittels eingeschriebenen Briefs und unter Angabe der Gründe verlangt wurde.
Artikel 19 Beschlussfassung an der Vereinsversammlung
1. Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen und definitiv
aufgenommenen Mitglieder aller Kategorien.
2. Die ordentliche wie die ausserordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn
50 % der stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
3. Unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung in diesen Statuten ist bei
Abstimmungen das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
4. Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (50 % plus 1) der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ab dem zweiten Wahlgang das
Los.
5. Sowohl bei Abstimmungen als auch bei Wahlen zählen ungültige und leere Stimmzettel
sowie andere Formen der Stimmenthaltung nicht zu den abgegebenen gültigen
Stimmen.
6. Abstimmungen und Wahlen sind offen durch Heben der Hand durchzuführen. Geheime
Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Artikel 20 Teilnahme an der Vereinsversammlung
1. Die Teilnahme an ordentlichen wie an ausserordentlichen Vereinsversammlungen ist für
Vorstands- und Aktivmitglieder obligatorisch.
2. Wer einer Vereinsversammlung unentschuldigt fernbleibt, wird vom Vorstand mit
maximal Fr. 100.- gebüsst. Der diesbezügliche Entscheid des Vorstandes ist definitiv.
Artikel 21 Einberufung der Vereinsversammlung
1. Die Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Vereinsversammlung
unter Beilage der Traktandenliste zur Versammlung einzuladen.
2. Unter Vorbehalt anderer statutarischer Bestimmungen sind Anträge von Mitgliedern
spätestens 5 Tage vor der Vereinsversammlung mit eingeschriebenem Brief begründet
an den Vereinsvorstand zu richten.
Artikel 22 Leitung der Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet.
Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied
die Versammlung.
2. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob die Vereinsversammlung
statutengemäss einberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt
die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die
Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung (vgl. Art. 19 Abs. 2 oben).
Artikel 23 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten;
dem Vizepräsidenten;
dem Leiter der Administration;
dem Leiter der Finanzen;
dem Beisitzer
weiteren Mitgliedern nach Bedarf.
Artikel 24 Kompetenzen des Vorstandes
1. In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten
nicht einem andern Organ übertragen sind.
2. Der Vorstand hat der ordentlichen Vereinsversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
3. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Vereinsversammlung um.
4. Für einmalige Ausgaben kann der Vorstand Beträge bis maximal CHF 100.- pro
Geschäft, maximal CHF 1‘000.- pro Vereinsjahr, beschliessen.
Artikel 25 Wählbarkeit und Chargen
1. In den Vorstand sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar.
2. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben
jedoch stets mindestens vier Personen anzugehören.
3. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.
Artikel 26 Sitzungen
1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte
erfordern.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Er kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch
nur beratende Stimme.
4. Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer
ausscheidende Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächsten Vereinsversammlung
selbst ersetzen.
Artikel 27 Unterschriftenregelung
1. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der
Vizepräsident unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.
2. In reinen Sachgeschäften genügt die Unterschrift des entsprechenden
Vorstandsmitgliedes.
Artikel 28 Die Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle setzt sich aus einem Rechnungsrevisoren und einem Suppleanten, die
von der Vereinsversammlung gewählt werden, zusammen.
2. Als Rechnungsrevisoren und als Suppleant sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder
wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.
3. An der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung rückt der Suppleant bei Bedarf als Revisor nach. Der ausscheidende Revisor ist als Suppleant wieder wählbar.
4. Stellen sich keine geeigneten Mitglieder als Revisoren zur Verfügung, kann der Vorstand
diese Arbeiten an eine externe Revisionsstelle vergeben.
Artikel 29 Aufgaben der Revisionsstelle
1. Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über
die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen
Vereinsversammlung.
2. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.
IV. Kapitel: DIE KOMMISSIONEN
Artikel 30 Grundsatz
1. Der Verein verfügt über eine Reisekommission.
2. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Spezialkommissionen einsetzen.
V. Kapitel: FINANZEN
Artikel 31 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den von der Vereinsversammlung festgesetzten ordentlichen und ausserordentlichen
Mitgliederbeiträgen;
b) Sponsorenbeiträgen und Werbung;
c) Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Clubwirtschaft usw.
d) Uebrige Einnahmen wie Zinse, Spenden usw.
Artikel 32 Mitgliederbeiträge
1. Die ordentlichen Mitgliederbeiträge und allfällige Mutationsgebühren sind grundsätzlich
zu Beginn des Vereinsjahres resp. beim Eintritt in den Verein zu entrichten.
2. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins- bzw. Geschäftsjahres (nach dem 30.
Juni) beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands
reduziert werden.
Artikel 33 Separat geführte Kassen
Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu
spezielle Regulative erlassen.
Artikel 34 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Vereinsversammlung festgesetzten
Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
VI. Kapitel: STATUTENAENDERUNGEN
Artikel 35 Grundsatz
Über Statutenänderungen beschliesst die Vereinsversammlung, wobei sich mindestens 2/3
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine vorgeschlagene Änderung
auszusprechen haben, damit diese als angenommen gilt.
Artikel 36 Anträge
1. Anträge auf Statutenänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern in vollem
Wortlaut in der Traktandenliste der betreffenden Vereinsversammlung mitzuteilen.
2. Anträge auf Statutenänderungen von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der
Vereinsversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.
VII. Kapitel: AUFLÖSUNG DES VEREINS
Artikel 37 Grundsatz
1. Die Auflösung oder die Fusion des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen
Vereinsversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.
2. Diese ausserordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der speziellen ausserordentlichen
Vereinsversammlung anwesend sind.
3. Die Auflösung oder Fusion erfolgt, wenn sich mindestens ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn sich zugleich nicht mehr als
6 stimmberechtigte Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen.
Artikel 38 Folgen der Auflösung
1. Im Falle der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren.
2. Zu diesem Zweck wird eine spezielle Kommission eingesetzt.
Artikel 39 Vermögensüberschuss
1. Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er
muss bei der zuständigen Gemeindebehörde hinterlegt werden, bis sich in der Gemeinde Mühlethal ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet.
2. Sollte innert 10 Jahren nach der Auflösung des Vereins in der Gemeinde Mühlethal kein
neuer Verein mit gleichem Zweck gegründet werden, soll die zuständige
Gemeindebehörde den hinterlegten Betrag einem Sportverein der Stadt Zofingen
vermachen.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Statuten werden an der Hauptversammlung vom 15. September 2011 genehmigt. Sie
ersetzen alle bisherigen Statuten. Sie treten rückwirkend per 1. Januar 2011 in Kraft.
Mühlethal, 3. Oktober 2011
Marco Würgler
Thomas Müller
Vizepräsidenten
Präsident
Donald Motta
Michael Allenbach
Leiter Administration
Leiter Finanzen
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